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Status der Selbstständigerwerbenden

Status der Selbstständigerwerbenden

Der Status als selbst- ständigerwerbende Person verlangt nach der Erfüllung bestimmter Kriterien. Insbesondere geht es darum, ob die Ausübung einer selbst- ständigen Erwerbstätigkeit bewilligt wurde oder die entsprechende Eintragung in ein Berufsregister erfolgte, ob die betreffende Person bei den Sozialversicherungen im Inland / Ausland eingetragen und als selbstständigerwerbend anerkannt wird, ob eigenes Material und (eventuell) eine eigene Mehrwertsteuernummer vorhanden sind.

Selbstständigerwerbende müssen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Schweiz ihren Status nachweisen können, ausserdem schreibt das Gesetz vor, dass auch gegenüber den Kontrollorganen auf deren Verlangen hin ein Nachweis erbracht werden muss.

Beachten Sie, dass sich der Begriff der Selbständigkeit nach schweizerischem Recht bestimmt. Ausserdem wird bei der Überprüfung Ihres Status in der Schweiz jeweils die konkrete Arbeitssituation beurteilt und nicht der Status, welchen Sie in Ihrem Herkunftsland haben. Daher ist es möglich, dass Sie in Ihrem Herkunftsland selbständig sind, in der Schweiz jedoch nach schweizerischem Recht als unselbständig eingestuft werden.

Der Nachweis kann z.B. mittels folgender Dokumente verlangt werden:

  • Eintragung in ein Berufsregister als selbstständig Erwerbstätiger
  • Eintragung bei den Sozialversicherungen im Inland/Ausland als selbstständig Erwerbstätiger
  • Vertrag (Auftrag, Werkvertrag) mit einem Leistungsempfänger in der Schweiz
  • Umfang Kundenkreis (Vielzahl von Kunden)
  • Vorhandensein von eigenem Material (Fahrzeug, Werkzeug usw.)
  • Eigenständiger Auftritt (Werbung, Korrespondenz)
  • Eigene Mehrwertsteuernummer
  • Weitere Indizien, welche die selbstständige Erwerbstätigkeit belegen


Es kann vorkommen, dass aus dem Ausland in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich als Selbstständigerwerbende bezeichnen, um den Vorschriften des Gesetzes zu entgehen, da Selbstständigerwerbende nicht den flankierenden Massnahmen unterstehen. Man spricht dann von sogenannter Scheinselbstständigkeit. Unter gewissen Voraus- setzungen ist es möglich, Scheinselbstständige zwangsweise, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, von ihrer Arbeitsstelle wegzuweisen.