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Sanktionen

Sanktionen

Arbeitgeber, die gegen zwingende Vorschriften gemäss Entsendegesetz verstossen, werden sanktioniert. Das Ziel der Sanktionierung ist die Einhaltung der Arbeits- und Lohnbedingungen in der Schweiz. Die Bandbreite der Sanktionen reicht von Verwarnung über Geldbusse bis zur Dienstleistungssperre. Bei leichten Verstössen wie beispielsweise die Nichteinhaltung der 8-tägigen Voranmeldefrist, werden Arbeitgeber verwarnt oder mit einer Geldbusse sanktioniert. Im Wiederholungsfall muss der Arbeitgeber mit einer Geldbusse bis zu maximal CHF 5'000 rechnen.

Schwere Verstösse hingegen haben eine Dienstleistungs- sperre zur Folge. Massive Lohnunterbietungen oder die Nichtbezahlung rechtskräftiger Bussen werden von den sanktionierenden Behörden als schwere Verstösse taxiert. Wer mit einer solchen Sperre belegt wird, darf in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Ein Berufsverbot kann sich im Wiederholungsfall auf bis zu 5 Jahre erstrecken. Überdies werden schwere Verstösse im Internet auf einer öffentlichen Liste publiziert.

Bei einem Verstoss gegen die Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV können neben den verwaltungsrechtlichen Sanktionen auch zivilrechtliche Sanktionen aus dem allgemeinverbindlich erklärten GAV erhoben werden, namentlich Konventionalstrafen (vgl. Art. 9 und 12 EntsG, Art. 2 Abs. 2quater EntsG).

Werden Subunternehmer, die ihren Sitz ausserhalb der Schweiz haben, für Arbeiten in der Schweiz eingesetzt, muss der Erstunternehmer (beispielsweise Total-, General- oder Hauptunternehmer) den Subunternehmer vertraglich verpflichten, das Entsendegesetz einzuhalten (Art. 5). Besteht keine solche Verpflichtung und verstösst der Subunternehmer gegen das Entsendegesetz, so kann der Erstunternehmer für Verstösse des Subunternehmers belangt werden.

Regelmässig durchgeführte Arbeitsplatzkontrollen in den Kantonen sorgen für die Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen.