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Pflichten gegenüber Arbeitnehmern |
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Ausländische Arbeitgeber haben ihren in die Schweiz entsandten Arbeitnehmern mindestens die im Entsendegesetz vorgeschrie- benen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Im Übrigen bestimmen sich die gegenseitigen Rechte und Pflichten grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaates, sofern keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde.
Die Vorschriften dieser Rechtsordnung sind auch anwendbar, wenn sie gegenüber den schweizerischen Mindestschutz- bestimmungen strengere Vorschriften zum Schutz des Arbeitnehmers enthalten.
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Der durch das Entsendegesetz garantierte Mindestschutz erstreckt sich insbesondere auf folgende Bereiche:
- Die minimale Entlöhnung,
- Arbeits- und Ruhezeit,
- Mindestdauer der Ferien,
- Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz,
- Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen und Jugendlichen:
diverse Schutzbestimmungen in Arbeitsgesetz und Verordnungen (Art. 1 – 5 ArG, Art. 29 ff. ArG, Art. 60 ff. ArGV 1, Mutterschutzverordnung, Jugendarbeitsschutzverordnung, Verordnung über gefährliche Arbeiten für Jugendliche) und massgebende
Bestimmungen im Obligationenrecht (Art. 329e, 329f und Art. Art. 336c Abs. 1 lit. c, Abs. 2 und 3 OR),
- Nichtdiskriminierung, namentlich Gleichbehandlung von Frau und Mann (
Art. 8 BV,
GlG).
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